Stoffstrombilanz
Folgende Betriebe müssen bis 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres (Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr) eine Stoffstrombilanz erstellen:
- Betriebe mit über 50 GV und über 2,5 GV/ha
- Tierhaltende Betriebe (>750 kg N-Anfall), die zusätzlich > 750 kg N aus Wirtschaftsdünger aufnehmen.
- Biogasanlagenbetreiber, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sofern ein funktioneller Zusammenhang mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb besteht.
- Ab 2023 müssen zusätzlich alle Betriebe über 20 ha eine Stoffstrombilanz rechnen oder wenn sie mehr als 50 Großvieheinheiten halten.
Auch diese Berechnung übernehmen wir dann gerne für Sie.