Stoffstrombilanz

Folgende Betriebe müssen bis 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres (Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr) eine Stoffstrombilanz erstellen:

  • Betriebe mit über 50 GV und über 2,5 GV/ha
  • Tierhaltende Betriebe (>750 kg N-Anfall), die zusätzlich > 750 kg N aus Wirtschaftsdünger aufnehmen.
  • Biogasanlagenbetreiber, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sofern ein funktioneller Zusammenhang mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb besteht.
  • Ab 2023 müssen zusätzlich alle Betriebe über 20 ha eine Stoffstrombilanz rechnen oder wenn sie mehr als 50 Großvieheinheiten halten.

Auch diese Berechnung übernehmen wir dann gerne für Sie.

 Vollmacht zur Berechnung der Stoffstrombilanz

 Erhebungsbogen Stoffstrombilanz